FinStrG § 35 Abs 2, § 38 Abs 1 lit a
StPO idF vor 2008 § 281 Abs 1 Z 5
Begründungsmängel eines Schuldspruches wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabg durch falsche Warenbezeichnungen hins 21 von 23 dem Schuldspruch zugrunde gelegten Reis-Importen erfordern die Aufhebung des gesamten und nicht nur des bezughabenden Schuldspruchteiles, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein allfälliger Wegfall des Schuldspruches in Ansehung der unmittelbar inkriminierten Lieferungen sich bei Beurteilung der subjektiven Tatseite der beiden restlichen Tathandlungen zugunsten des Angekl auswirken könnte.