FinStrG § 37 Abs 1 lit b
StPO idF vor 2008 § 281 Abs 1 Z 5
Die Tatsache, dass ein der AbgHehlerei und der Monopolhehlerei von geschmuggelten Zigaretten Angekl sich einen Klein-LKW zur Tatzeit ausgeborgt hatte, in diesem sein Mobiltelefon entdeckt wurde und beim Umladen des Schmuggelgutes in diesem LKW beim Erscheinen einer Polizeistreife alle Täter geflüchtet sind, sind durchaus tragfähige Grundlagen eines Schlusses, der Angekl habe den bezeichneten LKW vorsätzlich zum Weitertransport der geschmuggelten Zigaretten und zur weiteren Verhandlung zur Verfügung gestellt und auch um die Eigenschaft des Schmuggelgutes gewusst.