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Rechtskraft von antragsmäßig ergangenen B und aufsichtsbeh Behebungsfrist; Ansatz eines Sachbezuges bei Zuweisung einer Dienstwohnung im Interesse des Dienstgebers

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/11 Heft 1 und 2 v. 15.1.2003

EStG 1988: § 15 Abs 1

BAO §§ 299, 302 Abs 1

1. Der Umstand, dass einem Rückzahlungsantrag betreffend LSt inhaltlich mit B des FA stattgegeben wurde, bedeutet nicht, dass der B mit dem Zeitpunkt der Zustellung formell rechtskräftig geworden ist. Dass der StPfl durch den B keine Beschwer hatte, ist keinem abgegebenen Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten, sodass die aufsichtsbeh Behebungsfrist auch in diesem Fall erst mit dem ungenützten Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist beginnt.

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