EStG 1988: § 15 Abs 1
BAO §§ 299, 302 Abs 1
1. Der Umstand, dass einem Rückzahlungsantrag betreffend LSt inhaltlich mit B des FA stattgegeben wurde, bedeutet nicht, dass der B mit dem Zeitpunkt der Zustellung formell rechtskräftig geworden ist. Dass der StPfl durch den B keine Beschwer hatte, ist keinem abgegebenen Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten, sodass die aufsichtsbeh Behebungsfrist auch in diesem Fall erst mit dem ungenützten Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist beginnt.