zum Zweck der Geltendmachung von Vorsteuern beim FA; gewerbsmäßige Begehung von Vorsteuerschwindel; Berücksichtigung des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen als Erschwerungsgrund; Nichtigkeit wegen nicht amtswegiger Wahrnehmung zu Unrecht wahrgenommener Erschwerungsgründe und eingetretener Verfolgungsverjährung