FinStrG § 31 Abs 5, § 33 Abs 1
StPO idF vor 2008 § 281 Abs 5 Z 1
1. Stützt sich das Urteil eines FinStrGerichtes nach einer zwölfminütigen Neudurchführung der Hauptverhandlung, in der der Prozessstoff für die bis dahin mit dieser Strafsache nicht befasst gewesenen Laienrichter ohne neuerlichen Vortrag der Anklageschrift und ohne Gegenausführungen dazu lediglich auf die bisher getätigten Aussagen, insb in der letzten Hauptverhandlung, macht dies ein Urteil wegen vorsätzlicher AbgHinterziehung, das sich ausschließlich auf tatsächlich nicht verlesene Beweismittel stützt, nichtig und zwingt zur Verfahrenserneuerung.