Art 49 EG
Art 50 EG
1. Da Versicherungsprämien die Gegenleistung für den Versicherungsschutz (Rente) darstellen, ist das Versicherungsgeschäft über die Grenze nach den Regeln für die Dienstleistungsfreiheit zu prüfen. Die Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, welche die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaates erschwert.