Art 49 EG
Art 50 EG
1. Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen Künstlers unterlagen in Deutschland gem § 50a Abs 5 EStG einem Steuerabzug von 25 % der Bruttoeinnahmen. Dieser Steuerabzug stellte grundsätzlich die endgültige Besteuerung dar. Art 49 und 50 EG betreffend die Dienstleistungsfreiheit steht einer solchen Regelung entgegen, weil sie bei Gebietsfremden den Abzug der Betriebsausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage ausschließt, während bei Gebietsansässigen der Abzug der Betriebsausgaben zulässig ist.