Art 13 Sechste RL 77/388/EWG
1. Die in Art 13 der 6. RL vorgesehenen Befreiungen stellen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern eine gemeinschaftsrechtliche Definition. Daher kann die Auslegung des Begriffes Vermietung von Grundstücken nicht von der Auslegung im nationalen Zivilrecht abhängen.