§ 17 Abs 1 KVG
§ 18 Abs 1 KVG
Bleibt bei der unentgeltlichen Abtretung von Geschäftsanteilen der Abtretende durch seine Anteilsmehrheit über die Gewinnausschüttung und -verwendung allein dispositionsbefugt, kann die Gewinnausschüttung als Fruchtgenussrecht nicht als Gegenleistung bzw der Abtretungsvertrag als entgeltlich angesehen werden. Der Abtretungsvertrag ist daher vielmehr als Schenkung unter Auflage zu beurteilen, bei der die Auflage keine Gegenleistung darstellt, sondern nur der Wert durch die Auflage vermindert wird, sodass das für die BUSt-Pflicht essenzielle Wesensmerkmal der Entgeltlichkeit des Anschaffungsgeschäftes fehlt.