Art 6 Abs 1 EWR-Abkommen
§ 201 BAO
Auch wenn der Gebrauchszolltarif zum 1. 8. 1994 für im Jahre 1995 aus Deutschland eingeführte Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 Gewichtsprozent der WarenNr 2208 90 990 B 5 die seit dem 1. 1. 1995 geltende Senkung des Zollsatzes um insgesamt 60 % nicht ausweist, worauf es aber im Hinblick auf die Unverbindlichkeit des Gebrauchszolltarifes nicht ankommt, hat eine auf § 201 BAO gestützte Vorschreibung von Differenzbeträgen zum selbstberechneten Zoll diese zu berücksichtigen.