§ 24 Abs 6 EStG 1988
§ 37 EStG 1988
Veräußert ein StPfl sein Unternehmen (Lebensmittelgroßhandel) unter Zurückbehaltung einer bei einem Großhandel nicht zum wesentlichen Betriebsvermögen zählenden Betriebsliegenschaft und Überführung derselben in sein Privatvermögen, kann diesbezüglich nicht von einer „teilweisen Betriebsaufgabe“ ausgegangen werden, sodass die auf die ehemalige Betriebsliegenschaft entfallenden stillen Reserven nicht ausgeschieden und steuerfrei belassen werden können.