Art III § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG
§ 4 Abs 1 GrEStG 1987
Diente die in einem Einbringungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang vorgenommene Zurückbehaltung einerseits einer Liegenschaft und andererseits der darauf sichergestellten Verbindlichkeiten zum Zweck, den Verkauf des operativen Betriebes zu ermöglichen und erfolgten die „Zurückbehaltungen“ (also beide) unter diesem Blickwinkel, ist der für die Qualifikation als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung erforderliche unmittelbare und wirtschaftliche Zusammenhang gegeben.