§ 3a Abs 12 UStG 1994
Art 9 Abs 1 Sechste RL 77/388/EWG
Wird von einem österr Hotel- und Kurbetrieb auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Kreuzfahrtschiff ein Schönheitsstudio unterhalten, in dem Dienstleistungen durch das Unternehmen durch seine Dienstnehmer und mit speziellen Einrichtungen und Behandlungsmitteln in angemieteten Räumen des Kreuzfahrtschiffes erbracht werden, ist das Schönheitsstudio auf dem Kreuzfahrtschiff solcherart in der Lage, Dienstleistungen im Bereich von Kosmetik und Massage autonom zu erbringen. Es liegt daher eine feste Niederlassung iSd 6. RL und damit eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vor, von der eine sonstige Leistung erbracht wird, deren umsatzsteuerliche Erfassung Österreich nicht zukommt.