§ 15 Abs 1 und 2 EStG 1988
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988
1. Überlässt ein Arbeitgeber an (auch ehemalige) AN Treibstoffe zu Preisen, die erheblich unter den Abgabepreisen von Diskonttankstellen (Selbstbedienungstankstellen) liegen, ist dieser Vorteil auch dann als Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Treibstoffe zu diesen Preisen auch an fremde Personen verkaufen würde, wenn er nicht durch Händlervereinbarung daran gehindert wäre. Für die Beurteilung als Sachbezug ist allein erforderlich, dass dem AN ein Vorteil und nicht, dass dem Arbeitgeber daraus ein „Nachteil“ (iSe Vermögensabflusses) erwächst.