§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Ist die Studienreise eines Arztes zur Erlangung von Erfahrungen mit der Ayurveda-Medizin in Indien zu 50 % auch privat veranlasst, können die Kosten dieser Studienreise aufgrund des Aufteilungsverbotes des § 20 EStG 1988 auch nicht teilweise abgesetzt werden.