§ 4 Abs 4 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
1. Aus der beruflichen Veranlassung der Besprechung eines Pressebetreuers mit Journalisten resultiert noch nicht zwingend auch die für die Abzugsfähigkeit notwendige berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Übernimmt der Pressebetreuer bei diesen Besprechungen, die keiner Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation dienen, die Bewirtungskosten, erfüllt er damit nur die gängigen gesellschaftlichen Konventionen, sodass diese als nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben zu behandeln sind.