§ 8 Z 2 KommStG
Der Betrieb einer Privatschule eines Vereins, der einerseits einen Kindergarten und ein Institut für Behindertenbetreuung sowie andererseits eine Schule, ein Konservatorium und eine Akademie (je mit Öffentlichkeitsrecht) betreibt und im Rahmen des Betriebes der Schule auch die Nachmittagsbetreuung der Kinder übernimmt, kann hins der Schule nicht der KommSt-Befreiung für die „Jugend- und Familienfürsorge“ subsumiert werden.