§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 EStG 1988
Verlegt ein StPfl infolge einer Erwerbstätigkeit in unüblich weiter Entfernung von seinem Familienwohnsitz diesen deswegen nicht, weil seine alte Mutter dort von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau gepflegt wird und der Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist in fremder Umgebung an einem neuen Wohnsitz gepflegt zu werden oder in ein Pensionistenheim zu ziehen, können die Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw für Familienheimfahrten absetzbar sein.