§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Auch bei einem Alleingesellschafter-Gf kommt es bei Beurteilung des für die DB-Pflicht relevanten Unternehmerrisikos nur auf das Risiko als Gf und nicht auf das als Gesellschafter oder das der Ges an. Auch wenn er daher für alle Schulden der GmbH die persönliche Haftung übernommen hat, wird damit noch kein Unternehmerrisiko des Gf in seiner diesbezüglichen Stellung aufgezeigt.