§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Auch wenn einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf die monatlichen Bezüge als „Akonto unter Rückzahlungsvorbehalt“ ausbezahlt werden und ihm vertragsgemäß nur ein umsatzabhängiges Entgelt gebührt, liegt kein für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko vor, wenn „ein tatsächlicher Konnex der Entnahmen“ mit dem Betriebsergebnis nicht hergestellt und nicht aufgezeigt werden kann, dass bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Ges wesentliche Schwankungen der Umsatzerlöse zu erwarten waren.