§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG
§ 13 Abs 1 ErbStG
Wird in einem Schenkungsvertrag über eine Wohnung einem Dritten ein Fruchtgenussrecht (Wohnrecht) eingeräumt, ist der Erwerber und nicht der Geschenkgeber subsidiär zur Bezahlung der Schenkungsteuer verhalten, wenn der mit dem Wohnrecht bedachte Dritte mittellos ist.