§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG
§ 12 Abs 1 Z 2 ErbStG
Hat eine in einem Schenkungsvertrag über eine bebaute Liegenschaft mit einem lebenslänglichen Wohn- und Benutzungsrecht bedachte Person dieses nicht (von vornherein) zurückgewiesen, sondern erst später darauf verzichtet und die Einräumung rückgängig gemacht, ist hins dieser Rechte auch dann SchenkungsSt-Pflicht entstanden, wenn sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind.