§ 10 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988
Auch wenn hins der Nichtabzugsfähigkeit von über die Angemessenheitsgrenze hinausgehenden Aufwendungen für betriebliche Kfz in § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 keine Aussagen zur Definition der Begriffe „Pkw“ und „Kombi“ getroffen werden, ist für die Abgrenzung dieser Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs maßgeblich uzw nicht der Verwendungszweck im Einzelfall, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im Allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Fahrzeug (hier ein Puch G 300 TD) mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw bzw Kombi seine charakteristische, es von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse einer besseren Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem „Fiskal-Lkw“.