§ 6 Z 2 EStG 1988
Apothekenkonzessionen sind, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, ein nicht abnutzbares eigenes firmenwertähnliches Wirtschaftsgut. Beim Verkauf der Apotheke kann daher ein für die Konzession angesetzter Betrag aus dem Verkaufserlös nicht als Teil des Firmenwertes behandelt und von der Abschreibbarkeit der Konzession ausgegangen werden.