§ 15 Abs 2 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Auch wenn keine Aufzeichnungen vorliegen, aus denen ersichtlich ist, dass Firmenfahrzeuge ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt worden seien, können für den Ansatz eines Sachbezugs für eine Privatnutzung durch Gesellschafter-Dienstnehmer nicht unerläutert „spezielle Standort- und familienbedingte Gegebenheiten der Gesellschafter, insbesondere aber die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse“ herangezogen werden, wenn im Verwaltungsverfahren umfangreiche Reisetätigkeiten, Kfz-Nutzung durch Vertragspartner der Ges, Nachweismöglichkeiten über die auf Geschäftsreise befindlichen Kfz mittels Aufzeichnungen im Schlüsselschrank und das Vorhandensein eines im Privatvermögen der Gesellschafter befindlichen PKW behauptet werden. Steht ein im Privatvermögen befindlicher PKW zur Verfügung, liegt insofern eine Privatnutzung des Firmen-PKW nicht unbedingt nahe. Darüber hinaus kann auch unmittelbar nach einem Streitzeitraum geführten Fahrtenbüchern Indizcharakter für eine Kfz-Nutzung in den Streitjahren zukommen.