§ 212a Abs 2 lit a BAO
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abg wegen einer bei den GH öff Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen ein Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.