§ 119 BAO
§ 162 BAO
Auch wenn ein VermSt-Pflichtiger die Annahme der AbgBeh bei Festsetzung der VermSt, er habe die von ihm behaupteten Darlehensschulden nicht nachgewiesen, als Spekulation bezeichnet, ist die AbgBeh nicht verpflichtet, selbst bei einem gegebenen Finanzierungsbedarf der Lebenshaltungskosten „Überschlägigkeitsrechnungen“ über die Notwendigkeit von Darlehensaufnahmen anzustellen.