§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Sind wesentlich beteiligte Gesellschafter-Gf einer GmbH infolge der Durchführung der Geschäftsführungstätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliedert, ist idR auch dann kein die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko gegeben, wenn dem Gf bei Liquiditätsengpässen der Ges kein Bezug ausbezahlt wird, weil Schwankungen der Bezüge des Gf entsprechend der Liquidität der Ges für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des Gf zulassen.