§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
Der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgeb für einen Räumungsvergleich steht nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandzinses im Vergleich selbst nicht angeführt wird; es genügt, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat.