§ 7 Abs 1 GEG 1962
Ist Gegenstand eines Verfahrens nur mehr die Einbringung verhängter Geldstrafen, ist ein Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag, der sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten Geldstrafen wendet, als unbegründet abzuweisen.