je nachdem, ob die Darlehen von einer ausländischen oder inländischen Mutterges gewährt werden
Art 43 EG
Gewährte eine ausländische Mutterges einer deutschen Tochterges ein (nicht fremdübliches) Darlehen, so waren nach deutschem KStG die Zinszahlungen nicht Betriebsausgaben der Tochterges, sondern verdeckte Gewinnausschüttung. Im Gegensatz dazu lagen idR Betriebsausgaben der Tochterges vor, wenn das Darlehen von einer deutschen Mutterges gewährt wurde. Eine solche Regelung verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit iSd Art 43 EG.