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Hinzurechnung bei Gehältern und sonstigen Vergütungen an wesentlich Beteiligte nicht nur bei deren Stellung als Gf, sondern bei Gewährung für jede Tätigkeit im Betrieb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/187 Heft 9 v. 1.5.2002

§ 7 Z 6 GewStG

Zur Auslösung einer Hinzurechnung ist nicht erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte die Stellung eines Gf ausübt. Eine Hinzurechnung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt werden.

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