§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629
§ 21 Z 1 KVG
Bemessungsgrundlage bei der Rechtsgebühr und bei der BUSt sind das Entgelt bzw der vereinbarte Preis. Die Verpflichtung der Käuferin von GmbH-Anteilen, der erworbenen Ges eine bare Zuwendung als Eigenmittel zuzuführen, stellt dabei einen Teil des Entgeltes bzw vereinbarten Preises dar.