Die Übergangsbestimmung des § 111 Alkohol-Steuer und MonopolG 1995 regelt das Brennrecht der Inhaber einer Abfindungsbrennerei, ohne eine Überleitung derart vorzusehen, dass vor dem 19. 11. 1986 nicht ausgenützte Mengen nach dem 1. 1. 1995 „ausgenützt" werden könnten.
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/137 Heft 7 v. 1.4.2002