§ 215 Abs 1 BAO
Die Tilgungswirkung tritt jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung über die Höhe der Zahllast dem Finanzamt zugeht. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben (mehr), so tritt die Tilgungswirkung nicht ein.
VwGH 31.10.2000, 98/15/0113