Die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG lässt eine Zuweisung von über das Ausmaß seiner Hafteinlage hinausgehenden Verlusten grundsätzlich nicht zu; die Zurechnung des Werbungskostenüberschusses wird allerdings über die handelsrechtliche Haftung des Kommanditisten hinaus insoweit zu erfolgen haben, als diesem Gesellschafter insb aufgrund einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw Garantieerklärung für die Gesellschaft eine Inanspruchnahme tatsächlich droht; auch eine Mehrzahl von Einkunftsquellen kann in einem Feststellungsbescheid erfasst sein; § 53 Abs 1 lit a BAO enthält zwar keine Regelung für den Fall, dass mehrere wirtschaftliche Einheiten in Bereichen verschiedener Finanzämter gelegen sind; damit kommt aber die Subsidiärregelung des § 70 Z 2 BAO zur Anwendung