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BAO § 24 Abs 1 lit e, § 53 Abs 1 lit a, § 54 Abs 2, § 70 Z 2, § 188; EStG 1988 § 19, § 23 Z 2, § 28:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/131 Heft 7 v. 1.4.2002

Die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG lässt eine Zuweisung von über das Ausmaß seiner Hafteinlage hinausgehenden Verlusten grundsätzlich nicht zu; die Zurechnung des Werbungskostenüberschusses wird allerdings über die handelsrechtliche Haftung des Kommanditisten hinaus insoweit zu erfolgen haben, als diesem Gesellschafter insb aufgrund einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw Garantieerklärung für die Gesellschaft eine Inanspruchnahme tatsächlich droht; auch eine Mehrzahl von Einkunftsquellen kann in einem Feststellungsbescheid erfasst sein; § 53 Abs 1 lit a BAO enthält zwar keine Regelung für den Fall, dass mehrere wirtschaftliche Einheiten in Bereichen verschiedener Finanzämter gelegen sind; damit kommt aber die Subsidiärregelung des § 70 Z 2 BAO zur Anwendung

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