§ 8 Abs 1 GEG
Ein Ruhen des Verfahrens nach außergerichtlicher Einigung der Streitparteien ist keine das Verfahren beendende Entscheidung, die die Verjährungsfrist auslöst.
VwGH 23.10.2000, 99/17/0275
§ 8 Abs 1 GEG
Ein Ruhen des Verfahrens nach außergerichtlicher Einigung der Streitparteien ist keine das Verfahren beendende Entscheidung, die die Verjährungsfrist auslöst.
VwGH 23.10.2000, 99/17/0275