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Ruhen des Verfahrens nach außergerichtlicher Einigung löst Verjährungsfrist nicht aus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/129 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 8 Abs 1 GEG

Ein Ruhen des Verfahrens nach außergerichtlicher Einigung der Streitparteien ist keine das Verfahren beendende Entscheidung, die die Verjährungsfrist auslöst.

VwGH 23.10.2000, 99/17/0275

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