§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629
Zum Zeitpunkt des Erwerbes von GmbH-Anteilen noch nicht fällig gestellte Einlagenverpflichtungen, die vom Erwerber übernommen werden, sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr einzubeziehen.
§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629
Zum Zeitpunkt des Erwerbes von GmbH-Anteilen noch nicht fällig gestellte Einlagenverpflichtungen, die vom Erwerber übernommen werden, sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr einzubeziehen.