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Auch noch nicht fällige, aber übernommene Einlagenverpflichtungen bilden Teil der Rechtsgebühr-Bemessungsgrundlage bei GmbH-Anteilsabtretung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/128 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF vor BGBl 1994/629

Zum Zeitpunkt des Erwerbes von GmbH-Anteilen noch nicht fällig gestellte Einlagenverpflichtungen, die vom Erwerber übernommen werden, sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr einzubeziehen.

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