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Stellvertreter in Berufungssenaten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/112 Heft 6 v. 15.3.2002

§ 263 Abs 2 und Abs 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

1. Wie der VwGH in E 15. 9. 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh darzutun.

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