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Keine Übereignung bei Verwertung von Gegenständen durch den Vorbehaltseigentümer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/109 Heft 6 v. 15.3.2002

§ 14 Abs 1 BAO

Eine „Übereignung“ an den Vorbehaltseigentümer kann nicht darin erblickt werden, dass dieser lediglich die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht, indem er die vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Gegenstände durch Veräußerung verwertet.

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