§ 13 Abs 2 BewG
IdR wird nur eine Mehrzahl von Verkäufen den Schluss auf das Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen Marktpreises mit einiger Sicherheit ermöglichen. Zwei in einer einheitlichen Urkunde vorgenommene Verkaufsvorgänge durch zwei Personen an dieselbe dritte Person sind nicht als Mehrzahl von Verkäufen anzusehen.