§ 8 Abs 1 KStG 1988
Soweit ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öff Rechts seiner Trägerkörperschaft Vorteile zuwendet, die er Dritten nicht zugestehen würde, stellen diese Zuwendungen verdeckte Ausschüttungen dar. Die Versorgung zweier Autobahntunnels mit Strom kann nicht mit der Lieferung von Strom zum Zwecke der Straßenbeleuchtung verglichen werden.