§ 303 Abs 4 BAO
1. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nach § 303 Abs 4 BAO in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in denen die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden B herbeigeführt hätte.