§ 167 Abs 2 BAO
1. Die Berufungsbeh hat in ihrem B ua darzulegen, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Dem entspricht die Berufungsbeh nur dann, wenn sie die konkreten Einwendungen und Beweise hiefür auch tatsächlich würdigt und zum Gegenstand ihrer Erwägungen macht.