§ 200 BAO
§ 2 Abs 3 EStG 1972
Ein endgültiger B kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen B zu Unrecht erfolgt sein sollte.
§ 200 BAO
§ 2 Abs 3 EStG 1972
Ein endgültiger B kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen B zu Unrecht erfolgt sein sollte.