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Fehlende Empfängerbenennung vermag für sich allein keine Wertung der Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu rechtfertigen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/39 Heft 3 v. 1.2.2002

§ 162 BAO

Eine fehlende Empfängerbenennung vermag die Versagung der geltend gemachten Betriebsausgaben zu rechtfertigen, stellt aber keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. An nicht genannte Personen gezahlte „Schwarzlöhne“ können nicht als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden.

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