§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
§ 5 GrEStG 1987
Auch wenn ein Kaufvertrag nur den Kauf einer Liegenschaft beurkundet, nicht aber die Herstellung eines zu errichtenden Gebäudes durch den Verkäufer auf dem nämlichen Grundstück, zählen die Herstellungskosten für das projektierte Gebäude als zusätzliche Gegenleistung zur Bemessungsgrundlage für die GrESt, weil der GrESt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über die Liegenschaft unterliegt, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft.