§ 1 Abs 2 GrEStG
In der Einräumung des alleinigen Rechtes, die Auswahl eines Käufers zu treffen, kann auch dann die wirtschaftliche Ermöglichung der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung liegen, wenn mit dem Vermittler keine ausdrückliche Vereinbarung eines Widerrufsverzichtes vereinbart wurde.