§ 5 Abs 12 Nö GetrStG
Die Vorschreibung von GetrSt für die Veräußerung von alkoholischen Getränken, die in der Zeit von 1. 1. bis 8. 3. 2002 zwar entstanden, aber weder fällig noch entrichtet worden sind, ist rechtswidrig und von der Rückwirkungsbeschränkung des Urteiles des EuGH C-437/97 vom 9. 3. 2000 nicht erfasst, wobei es auf die Frage, in welchem Zeitpunkt ein Rechtsbehelf gegen diese Abg erhoben wurde, nicht ankommt.